Zur Durchführung der Wahlen wird vom Versammlungsleiter* ein Wahlausschuss gebildet.
Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter und einem Wahlhelfer.
Wahlkandidaten dürfen nicht dem Wahlausschuss angehören.
Der Wahlausschuss prüft die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Kandidaten für die Wählbarkeit (passives Wahlrecht).
§2 Durchführung der Wahlen
Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann mit Dreiviertelmehrheit beschließen, eine Wahl durch verdeckte Stimmzettel
durchzuführen.
Alle Ämter sind in einzelnen Wahldurchgängen zu wählen. Nach jedem Wahldurchgang werden die Stimmen ausgezählt und das Ergebnis bekanntgegeben. Im Anschluss der Bekanntgabe wird festgestellt ob der Kandidat die Wahl annimmt. Nach der Annahme der Wahl durch den Kandidaten ist der Wahldurchgang abgeschlossen.
Kandidiert für ein Amt nur eine Person, wird mit "Ja" oder "Nein" optiert.
§3 Stimmverhältnis
Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
Die sich der Stimme enthaltenden Mitglieder sind nicht mitzuzählen; sie werden wie Abwesende behandelt. Ebenso sind abgegebene ungültige und unbeschriftete
Stimmzettel nicht zu berücksichtigen.
Erreicht kein Bewerber im 1. Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit, so findet ein 2. Wahlgang statt. Bei diesem können neue Bewerber vorgeschlagen
werden.
Ergibt sich auch dann keine einfache Stimmenmehrheit, so kommen die beiden Anwärter mit den höchsten Stimmzahlen in die engere Wahl (Stichwahl).
Wird in der Stichwahl wegen Stimmengleichheit ein Ergebnis nicht erzielt, so entscheidet das Los. Das Los zieht der Wahlhelfer des Wahlausschusses.
*Zum besseren Textverständnis wird auf die weibliche Form verzichtet.